Die Schifffahrt

Service (CDNI) Rheinhafen

1.    Abfälle aus dem Ladungsbereich, Rückstände-Waschwasser, Slops
Grundsätzlich haben nach §§ 29 Abs. 5 und 45 Abs. 4 der HafenVO die Betreiber der Umschlaganlagen (Hafenfirmen) Reste der für sie bestimmten Ladungen, wassergefährdende Ballastwässer und Tankwaschwässer aufzunehmen. Es empfiehlt sich, die Entsorgung mit dem vorgegebenen einschlägigen Formular „Entladebescheinigung“ (im Internet sind die Formularsätze unter dem Stichwort „Entladebescheinigung“ abrufbar) zu dokumentieren.

Zumindest hat das jeweilige Umschlagunternehmen (Hafenfirma) entsprechend dem CDNI-Abkommen (vgl. Ziffer 6) den Schifffahrtstreibenden geeignete Entsorgungsunternehmen bzw. geeignete Entsorgungswege zu benennen. In Frage kommen Entsorgungsbetriebe z. B.

Im Hafen Karlsruhe und der Region:
Buchen Umweltservice, Fettweisstraße 38, 76189 Karlsruhe,
Tel. 0721 95440

Alba Nordbaden, Industriestraße 1, 76189 Karlsruhe,
Tel. 0721 500060

Zawisla, Mittelwegring 3 – 5, 76751 Jockgrim
Tel. 07271 9898101

Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich zwischen dem Schifffahrtstreibenden und der jeweiligen Entsorgungsfirma zustande. Anfahrmöglichkeiten für die Entsorgungsfahrzeuge bestehen nur bedingt und müssen vorab mit dem Hafenmeister abgeklärt werden.

Die Schifffahrtstreibenden haben rechtzeitig vor Anlaufen der Rheinhäfen Karlsruhe zur Entsorgung des Abfalls bzw. der Ladungsrückstände (auch im Zuge einer Be- oder Entladung) die Kostenübernahme zu klären, um eine zügige Entsorgung sicherzustellen. Hiervon abweichend sind die Kosten für die Entsorgung des Hausmülls sowie hausmüllähnlicher Abfälle (vgl. Ziffer 4 Buchst. b), soweit hierzu Einrichtungen (Behälter) der Rheinhäfen Karlsruhe benutzt werden, im Liegegeld bzw. der Hafengebühr (Ufergeld) enthalten. In allen anderen Entsorgungsfällen treten die Rheinhäfen Karlsruhe bei Bedarf generell nur als Vermittler zwischen Schifffahrtstreibendem und jeweiligem Entsorger auf, das heißt, die Rheinhäfen Karlsruhe übernehmen dabei keinerlei aus der Entsorgung resultierenden Kosten.

2.    Schmutzwassertank
Wegen fach- und sachgerechter Absaugung/Entsorgung des Schmutzwassers aus Fäkalientanks können sich Schifffahrtstreibende bei Bedarf an ortsansässige Rohrreinigungsunternehmen wenden, z. B.

Im Hafen Karlsruhe und der Region:

Buchen Umweltservice, Fettweisstr. 38, 76189 Karlsruhe,
Tel. 0721 95440

Alba Nordbaden, Industriestraße 1, 76189 Karlsruhe,
Tel. 0721 500060

Zawisla, Mittelwegring 3 – 5, 76751 Jockgrim
Tel. 07271 9898101

Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich zwischen dem Schifffahrtstreibenden und der jeweiligen Entsorgungsfirma zustande.

Bezüglich der Entsorgung von Slops und Waschwasser wenden Sie sich bitte an die Hafenmeisterei (Kontaktdaten unter 7> Ansprechpartner Hafenverwaltung).

Eine Einleitstelle für Waschwasser gibt es im Hafen nicht.

3.    Kanalanschluss für Personenschiffe Becken II Hafen Karlsruhe
An der Anlegestelle für Personenschiffe gibt es einen Kanalanschluss. Der Anschlussstutzen für die Schiffe ist nach DIN EN1306 gebaut.

4.    Bilgenwasser
Bilgenwasser (sowie Altlappen und Gebinde) können an das Boot „Bilgenentöler 7“ abgegeben werden, welches die Häfen Karlsruhe bei bestimmten Terminen anfährt. Die Telefonnummer nebst Fahrplan u. a. des Bilgenentöler 7 sind im Internet abrufbar unter: http://bilgenentoelung.de/52/Fahrplaene.htm
In Notfällen ist die Entsorgung auch durch ortsansässige Fachbetriebe möglich (s. o. Ziffer 1).

5.    Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle*)
a)    Grundsätzlich hat der jeweilige Betreiber der Umschlaganlage (Hafenfirma) gemäß § 29 Abs. 6 der Hafenverordnung (HafenVO) den Hausmüll der dort ladenden oder löschenden Schiffe anzunehmen.

b)    Zusätzlich stehen den Schifffahrtstreibenden bei den Reeden 5 + 6 (Rheinhafen) unentgeltlich Behälter für Restmüll und Wertstoffe für haushaltsübliche Mengen zur Verfügung. –Siehe Lageskizze „Plan Serviceleistungen Rheinhafen“-

6.    Folgende Bestimmungen sind bei der Entsorgung von Abfällen insbesondere zu beachten:
a)    allgemeine Bestimmungen
Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI); im Internet abrufbar unter http://cdni-iwt.org/.
Das neue Merkblatt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) mit allen wichtigen Informationen zum CDNI ist demnächst im Internet abrufbar.

b)    regionale Bestimmungen
Hafenverordnung HafenVO (Verordnung des Ministerium für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze Baden-Württemberg; HafenVO) vom 10. Januar 1983 in der jeweils geltenden Fassung (> HafenVO als PDF zum Download).

7.    Ansprechpartner Hafenverwaltung
Bei Fragen zur Abfallentsorgung oder der Vermittlung von Ansprechpartnern von Entsorgungsfirmen im Hafengebiet sind wir gerne behilflich bzw. können sich Schifffahrtstreibende wenden an:
Hafenmeisterei:
Herr Bernd Ertel
Tel. 0721 599-7450 oder 0151 16257950, Email: ertel@rheinhafen.de

Herr Udo Kutterer
Tel. 0721 599-7452 oder 0151 16257952, Email: kutterer@rheinhafe.de
Stand: Januar 2016

*)Hausmüll ist Restmüll. Wertstoffe sind Papier, Pappe, Holz, Plastik, Metall und Verpackungen mit grünem Punkt.

• Im Ölhafen: Reede 1 und Reede 2 + 3
• Im Rheinhafen: Reede 5 und 6

Trinkwasser

• Im Ölhafen: Reede 1 und Reede 2 + 3
• Im Rheinhafen: Reede 5 und 6

Stromanschluss (230 V / 380 V, 16 A)

• Im Ölhafen: Reede 2 und 3
• Im Rheinhafen: Reede 5 und 6, Becken I Nord- und Südseite

Verladestellen für PKW

• Im Ölhafen: Reede 1
• Im Rheinhafen: Becken II, Nordseite Treppe 202

Fahrgast- und Kabinenschiffe gegen Anmeldung: Tel. 0721 599-7452

Übersichtskarten mit Kennzeichnung der Anschlüsse als PDF:

RheinhafenÖlhafen

Steigerreservierung für Personenschiffe

Die Rheinhäfen Karlsruhe unterhalten eine Anlegestelle für Personenschiffe. Das Anlegen ist nur an den Steigern 1 und 2 im Becken II möglich sowie ausschließlich mit Reservierung und vorheriger Absprache.

Das Formular zur Reservierung der Anlegestelle können Sie hier downloaden und an folgende E-Mail-Adresse Liegeplatzreservierung@rheinhafen.de senden.

Die Benutzungsordnung für Personenschiffe hier als Download.

Ansprechpartner
KVVH GmbH, Geschäftsbereich Rheinhäfen
Bernd Ertel (Hafenmeister)
Telefon: 0151 16257950

Die Liegeplatzreservierung kann nur schriftlich unter nachfolgender Email-Adresse erfolgen: Liegeplatzreservierung@rheinhafen.de

Abladetiefen

• Im Rheinhafen Karlsruhe: Pegel Maxau minus 1,40 m
• Im Ölhafen Karlsruhe: Pegel Maxau minus 1,10 m
• Verladestelle Maxau: Pegel Maxau minus 1,80 m

Alle Jahre wieder herrscht extremes Niedrigwasser am Rhein. Deshalb taucht vermehrt die Frage auf, was die Schiffe bei welchem Wasserstand eigentlich abladen können. Maßgeblich hierfür ist neben dem aktuellen Wasserstand an den einzelnen Richtpegeln der dort jeweils festgelegte „Gleichwertige Wasserstand (GLW)“. Was sich dahinter verbirgt, soll nachstehend erläutert werden.

Vorab eine Feststellung: Pegelstand ist nicht gleich Fahrwassertiefe! Die aktuellen Wasserstände, die über Internet, Videotext oder Sprechpegel (Ortsvorwahl + 19429) abgerufen werden können, beziehen sich immer auf den sog. Pegelnullpunkt, sozusagen den Punkt, an dem die Pegelmesslatte beginnt. Die Höhenlage der Flusssohle in einem nicht staugeregelten Strom ist auch über den jeweiligen Abflussquerschnitt hinweg durch natürliche Gegebenheiten höchst unterschiedlich.

Für die Beurteilung der Fahrwasserverhältnisse gelten die Pegelstände des gleichwertigen Wasserstands (GLW). Gleichwertige Wasserstände sind Wasserstände, die bei als gleichwertig festgelegten Abflüssen längs des Rheins auftreten. Es handelt sich dabei um Niedrigwasserstände, die im Schnitt an nicht mehr als 20 eisfreien Tagen im Jahr unterschritten werden. Sie werden wegen der natürlichen Strombettveränderungen alle zehn Jahre neu festgesetzt. Zur Zeit gelten die Pegelstände des gleichwertigen Wasserstands von 2002 (GLW 2002).

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ist bestrebt, folgende auf den gleichwertigen Wasserstand bezogene Wassertiefen in der Fahrrinne zu halten bzw. wiederherzustellen:

• auf der Strecke unterhalb Köln: 2,50 m                                           
• von Köln bis Koblenz (km 685,70 bis 592,20): 2,50 m                                
• von Koblenz bis St. Goar (km 557,0): 2,10 m                                          
• oberhalb St. Goar bis Budenheim-Niederwalluf: 1,90 m                               
• oberhalb Budenheim-Niederwalluf bis Schleuse Iffezheim: 2,10 m                 

Quelle: Weska 2005 (Europäischer Schifffahrts- und Hafenkalender).

Die tatsächliche Tiefe der auf eine Breite von 92 m oberhalb und 120 m unterhalb Mannheims vorgehaltenen Fahrrinne ergibt sich somit als Differenz des aktuellen Pegelstands abzüglich des GLW zuzüglich der oben aufgeführten Tiefen
(t2 = Pakt - GLW + t1). Ein Rechenbeispiel für den Pegel Karlsruhe-Maxau
(GLW 3,60 m) für einen Wasserstand von 4,50 m: t2 = 4,50 m - 3,60 m + 2,10 m = 3,00 m. Oder für den Pegel Kaub (GLW 0,80 m) bei einem Wasserstand von 2,00 m: t2 = 2,00 m - 0,80 m + 1,90 m = 3,10 m.

Meist liegen die Pegelnullpunkte oberhalb der Unterkante der vorgehaltenen Fahrrinne, was dazu führt, dass die Tiefe der Fahrrinne größer ist als der Pegelstand (siehe obiges Rechenbeispiel).

Die Fahrrinnentiefe ist nun aber noch nicht die mögliche Abladetiefe. Zur Sicherheit sollte noch eine „Handbreit Wasser unter dem Kiel“ freigehalten werden. In der Regel rechnet man hier mit 30 cm. Auf obige Zahlenbeispiele bezogen ergäben sich somit Abladetiefen von 2,70 m bei 4,50 m am Pegel Maxau bzw. 2,80 m bei 2,00 m am Pegel Kaub.

So ist leicht nachvollziehbar, dass vom aktuellen Wasserstand in Maxau folglich 1,80 m abzuziehen, dem in Kaub umgekehrt 0,80 m hinzuzuaddieren sind, um die aktuellen Abladetiefen zu errechnen. Ähnliche Faustformeln sind den Schiffern für alle Richtpegel am Rhein geläufig, sie bemessen danach die Abladung ihrer Schiffe.

Erfahrenen Schiffern sind die Stellen im Strom bekannt, an denen das natürliche Flussbett größere Tiefen aufweist. Durch geschicktes Steuern über die Breite des Fahrwassers hinweg lassen sich diese ausnutzen und somit lässt sich ggf. mehr abladen. Das Risiko hierfür liegt aber beim Schiffsführer. Er allein ist verantwortlich für die Abladung seines Schiffes. Insofern wird bei Niedrigwasser (anders als bei Hochwasser) die Schifffahrt auch nicht von Amts wegen eingestellt, sondern kommt irgendwann mangels Fahrwasser schiffsabhängig zum Erliegen. Für die MS Karlsruhe wäre z. B. bei einem Wasserstand von 2,90 m am Pegel Maxau Schluss.

Noch ein Letztes: Im Karlsruher Hafen wird eine um 30 cm tiefere Sohle vorgehalten als auf dem Rhein, hier gilt also die Faustformel „Pegel Maxau minus 1,50 m“ für die mögliche Abladetiefe.

Hafenmeisterei / Schifffahrt

Hafenmeisterei: Fax-Nr. 0721 599-7459
Fahrgastschiff Karlsruhe: Mobilnr. 0163 6867425
Schleppboot: Mobilnr. 0163 6867425

Hafenmeister
Bernd Ertel
Tel. 0721 599-7450, Mobil 0151 16257950
E-Mail ertel@rheinhafen.de 

Hafenmeister
Udo Kutterer
Tel. 0721 599-7452, Mobil 0151 16257952
E-Mail kutterer@rheinhafen.de 

Hafenmeister
Eric Weiß
Tel. 0721 599-7453, Mobil 0163 6867453
E-Mail weiss@rheinhafen.de

Schiffsführer Fahrgastschiff Karlsruhe und Schleppboot
Klaus Focke, Leiter Operativer Schiffsbetrieb
Tel. 0721 599-7435, Mobil 0151 16257935
E-Mail focke@rheinhafen.de 

Ufer- und Hafengeldordnung

Die nachstehende Tarifordnung gilt für die Benutzung der Hafenbecken und der Uferanlagen des Rheinhafens (Rhein-km 359,90) und des Ölhafens Karlsruhe (Rhein-km 367,48). Die KVVH-Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH, Geschäftsbereich Rheinhäfen, nachstehend KVVH genannt, unterhält und erneuert die Becken und die Uferanlagen, garantiert die Fahrwassertiefe und erfüllt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Für diese Leistungen wird ein privatrechtliches Ufer- und Hafengeld nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erhoben.

Hier geht es zur Ufer- und Hafengeldordnung der KVVH-Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH – Geschäftsbereich Rheinhäfen

HAFENTARIFE

Güterklasse                                                                 ab 01.01.2023 €/t

I und II sowie Flüssiggas                                                               0,61

(Biodiesel, Benzin, Lignin, Papier)     

 

III und IV sowie Edelstahlschrott                                                  0,55

(Coils, Grobblech, Stabstahl, Stahlrohre,

Ferronickel, NE-Metallabfälle, Zellstoff, Formstahl)

 

V                                                                                                     0,38

(Bitumenmasse/Raffinerierückstände, Diesel,

Gasöl, Heizöl leicht u. extra leicht, Ethanol

biologisch, Magnesit, Futtermais, Schrott)

 

VI                                                                                                   0,35

(Petrolkoks, Kohle, Schlackensand, Grünkoks)

 

Sand und Kies                                                                                0,18

                                                                      

Hafentarif

1.         Ufergeld

1.1       Das Ufergeld beträgt

            -          für Güter der Güterklassen I und II         0,61 € je Tonne

            -          für Güter der Güterklassen III und IV     0,55 € je Tonne

            -          für Güter der Güterklasse V                    0,38 € je Tonne

            -          für Güter der Güterklasse VI                   0,35 € je Tonne

 

Staffel bei höherer Tonnage:

Höhe der Tonnage (t)

                                    0 –                     500.000           0,35 € je Tonne

                                    500.001          1.000.000           0,34 € je Tonne

                            ab 1.000.001                                     0,33 € je Tonne

 

Sollte der Umschlag der Güterklasse VI die Grenze von 1 Mio. t nicht über-schreiten,

wird der gesamte Umschlag der Güterklasse VI mit 0,35 € pro Tonne berechnet.

1.2       Das Ufergeld für Sand und Kies (sämtlich unbearbeitet)

            beträgt                                                                         0,18 € je Tonne

            - Splitt, Bimssand und -kies fallen nicht hierunter –

 

1.3       Das Ufergeld für Flüssiggas beträgt                           0,61 € je Tonne

1.4       Das Ufergeld für Schrott und Abfälle von nicht rostenden

            Stählen sowie von Ferro- und Eisenlegierungen beträgt     0,55 € je Tonne

2.         Hafengeld

2.1       Das Hafengeld beträgt für Wasserfahrzeuge zur Güterbeförderung je Tonne

           Tragfähigkeit 0,15 €, jedoch mindestens 75,00 €.

2.2       Das Hafengeld beträgt für alle anderen Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper je m²

eingenommener Fläche 0,15 €, jedoch mindestens 75,00 €.

Der oben stehende Hafentarif tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Karlsruhe, Dezember 2022

Die Geschäftsführung der KVVH GmbH, GB Rheinhäfen

 

 

 

KVVH GmbH – Geschäftsbereich Rheinhäfen, Werftstr. 2, 76189 Karlsruhe, Tel. 0721 599-7402, info@rheinhafen.de