Beförderung

Allgemeine Beförderungsbedingungen

§ 1
Anspruch auf Beförderung
Anspruch auf Beförderung hat jede Person, die im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. Unsere Fahrten finden erst ab 20 Personen statt.

§ 2
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
2.1 Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Schiffes oder für die Fahrgäste darstellen.
2.2 Kinder unter 6 Jahren ohne Begleitung Erwachsener. 

§ 3
Beförderung von Sachen
3.1 Feuergefährliche, ätzende, giftige, explosive und übelriechende Gegenstände und solche, die den Mitreisenden gefährlich werden können, werden nicht befördert.
3.2 Tiere sind von der Beförderung ausgeschlossen (ausgenommen Begleithunde mit Nachweis).

§ 4
Fahrpreise und Fahrscheine
4.1 Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.
4.2 Gruppenermäßigung: bei 10 Fahrkarten 0,50 € Ermäßigung,
bei 20 Fahrkarten 1,00 € Ermäßigung, bei 30 Fahrkarten 1,50 € Ermäßigung,
bei 40 Fahrkarten 2,00 € Ermäßigung, bei 50 Fahrkarten 2,50 € Ermäßigung.
Die maximale Ermäßigung beträgt 2,50 € pro Fahrkarte.
4.3 Fahrausweise sind beim Einsteigen vorzuzeigen, während der Fahrt aufzubewahren und an Bord auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen. 
AUSGENOMMEN VON GRUPPENERMÄSSIGUNGEN SIND: NIKOLAUSFAHRTEN - FRÜHSTÜCKSFAHRTEN - BRUNCHFAHRTEN - TANZFAHRTEN UND SENIORENFAHRTEN

§ 5
Fahrgeldrückerstattung
5.1 Gekaufte Fahrkarten können nur bis 3 Werktage vor der Fahrt zurückgenommen werden,
Rückgabe nur bei der Hafendirektion - pro Fahrkarte erheben wir 2,-- € Stornogebühr.
5.2 Für verloren gegangene Fahrausweise wird das Fahrgeld nicht erstattet. 

§ 6
Fahrplan
Von dem aufgestellten Fahrplan kann in dringenden Fällen abgewichen werden, ohne dass dem Fahrgast daraus Ansprüche erwachsen. Die KVVH haftet demzufolge auch dann nicht, wenn die Fahrzeiten nicht eingehalten werden, eine vorgesehene Fahrt ganz oder teilweise ausfällt bzw. eine bereits begonnene Fahrt abgebrochen wird. 

§ 7
Verhalten der Fahrgäste
7.1 Fahrgäste, die gegen die allgemeinen Beförderungsbedingungen verstoßen, die gesetzliche oder behördliche Vorschriften verletzen, Sachbeschädigungen verüben, sonst wie die Ruhe und Ordnung an Bord stören, insbesondere andere Fahrgäste belästigen oder den Anweisungen des Personals nicht nachkommen, können von der Weiterfahrt – unter gleichzeitigem Verfall des Fahrausweises – ausgeschlossen werden, ohne dass ihnen irgendwelche Ansprüche zustehen.
Dem Verursacher werden sämtliche dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
7.2 Der Schiffsführer nimmt an Bord das Hausrecht wahr.
7.3 Das Schiffspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen.
7.4 Von Fahrgästen mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen nicht auf dem Schiff verzehrt werden. 

§ 8
Fundsachen
8.1 An Bord gefundene Gegenstände sind unverzüglich dem Schiffspersonal zu übergeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht. Die Fundsachen werden 1/2 Jahr bei den Rheinhäfen, Werftstr. 2, aufbewahrt und können dort vom Eigentümer abgeholt werden. 

§ 9
Haftung
9.1 Der Wirtschaftsbetrieb an Bord wird von einem selbständigen Gastwirt auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung geführt. Eine Haftung der KVVH für den Wirtschaftsbetrieb und dessen Personal ist ausgeschlossen.
9.2 Für Personenschäden (z. B. Körperverletzung, Invalidität, Tod) und Sachschaden von Fahrgästen haften die KVVH und ihr Personal nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen; für Sachschäden jedoch nur bis zu 500,-- EUR gegenüber jeder beförderten Person. 

§ 10
Sonstiges
Mit der Fahrscheinlösung erkennt der Fahrgast die vorstehenden
Bedingungen an. 

Karlsruhe, August 2018
KVVH GmbH Geschäftsbereich Rheinhäfen
 

KVVH GmbH – Geschäftsbereich Rheinhäfen, Werftstr. 2, 76189 Karlsruhe, Tel. 0721 599-7424, mska@rheinhafen.de