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Ufer- und Hafengeldordnung

Ufer- und Hafengeldordnung der KVVH-Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH - Geschäftsbereich Rheinhäfen -

Die nachstehende Tarifordnung gilt für die Benutzung der Hafenbecken und der Uferanlagen des Rheinhafens (Rhein-km 359,90) und des Ölhafens Karlsruhe (Rhein-km 367,48). Die KVVH-Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH, Geschäftsbereich Rheinhäfen, nachstehend KVVH genannt, unterhält und erneuert die Becken und die Uferanlagen, garantiert die Fahrwassertiefe und erfüllt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Für diese Leistungen wird ein privatrechtliches Ufer- und Hafengeld nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erhoben.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Ufergeld ist von demjenigen (Zahlungspflichtigen) zu zahlen, der im Hafen Güterumschlag durchführt. Es liegt im Ermessen der KVVH, ob die Verladefirma oder der Transporteur (Schiffseigner) zur Zahlung herangezogen wird. Im Regelfall erfolgt die Rechnungsstellung an die Hafenumschlagsfirma. Beim Umschlag gem. Nr. 2.6 ist der Schiffseigner des entladenden Schiffs der Zahlungspflichtige.

1.2 Hafengeld ist von dem Eigentümer eines Wasserfahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage zu zahlen (Zahlungspflichtiger), der die Hafenanlagen benutzt.

1.3 Die Zahlungspflicht für das Ufergeld entsteht mit Abschluss, für das Hafengeld mit Beginn eines entgeltpflichtigen Vorgangs.

1.4 Ufergeld und Hafengeld werden 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden nach § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8,62 % berechnet.

1.5 Der Zahlungspflichtige ist verpflichtet, der KVVH die für die Ufer- und Hafengelderhebung notwendigen Auskünfte unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu erteilen.

1.6 Die Rechnungsbeträge werden jeweils auf -,10 EUR aufgerundet.

1.7 Ufer- und Hafengeld sind Nettosätze, denen die Umsatzsteuer zugeschlagen wird.

2. Ufergeld

2.1 Ufergeld ist für alle Güter zu entrichten, die über das Ufer oder von Schiff zu Schiff umgeschlagen bzw. verladen werden.

2.2 Ufergeld wird nach der Art und dem Bruttogewicht der umgeschlagenen Güter berechnet. Das Gewicht wird auf volle Tonnen (t) aufgerundet, bei Containerumschlag für jeden Container im Einzelfall.

2.3 Für die Einstufung der Güter in die Güterklassen ist das "Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen Binnenwasserstraßen" - in der jeweils geltenden Fassung - maßgebend.

2.4 Bei Mischladungen von Gütern verschiedener Klassen wird für die gesamte Ladung der Ufergeldsatz für das Gut der höchsten Güterklasse angewendet, sofern nicht das Gewicht der Güter getrennt nach Güterklassen nachgewiesen wird.

Bei Containern gilt dagegen folgende Regelung:
Beladene Container werden in Güterklasse I, leere Container in Güterklasse III eingestuft.

2.5 Die Höhe des Ufergeldes regelt der beigefügte

Hafentarif.

2.6 Für Güter, die unmittelbar von Schiff zu Schiff umgeschlagen werden, wird nur der halbe Satz des Ufergeldes nach 2.5 verrechnet.

2.7 Ufergeld gem. 2.5 wird nur einmal erhoben für:

Güter, die im Hafenbereich in ein Schiff eingeladen und aus ihm wieder ausgeladen werden (Schiffsüberfuhren).

Güter, die zu Schiff ankommen und nachweislich ohne Behandlung innerhalb von 14 Tagen wieder auf Schiff verladen werden. Der Nachweis der Identität dieser Güter ist vom Zahlungspflichtigen zu erbringen.

Getreide, das auf dem Wasserweg ankommt und zur Zwischenbehandlung aus- und innerhalb von 3 Kalendertagen wieder eingeladen wird.

2.8 Ufergeld wird nicht erhoben für Treibstoffe, die von Bunkerbooten an Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen abgegeben werden.

3. Hafengeld

3.1 Hafengeld wird für jede angefangene Zeiteinheit von 30 Kalendertagen ununterbrochenem Aufenthalt im Hafengebiet erhoben. Die Zahlungspflicht beginnt bei Wasserfahrzeugen mit Güterumschlag ab dem 4. Tage nach Ablauf der gesetzlichen Lösch- und /oder Ladefrist, bei allen übrigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen ab dem 4. Tage nach dem Einlaufen.

3.2 Hafengeld wird bei Wasserfahrzeugen zur Güterbeförderung nach deren Tragfähigkeit, bei allen anderen Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern nach Quadratmetern (qm) benutzter Fläche berechnet. Gewicht und Fläche werden auf volle Tonnen (t) bzw. Quadratmeter (qm) aufgerundet.

3.3 Für die Berechnungsart nach Tragfähigkeitstonnen sind die Angaben im Eichschein oder Seemessbrief maßgebend. Weist der Seemessbrief nur die Vermessung nach Nettoraumgehalt in Kubikmetern (m³) aus, wird 1 m³ Nettoraumgehalt einer Tragfähigkeitstonne gleichgesetzt.

3.4 Für die Berechnungsart nach qm der benutzten Liegeplatzfläche werden deren größte Länge und Breite miteinander vervielfacht.

3.5 Die Höhe des Hafengeldes regelt der beigefügte

Hafentarif.

3.6 Ausnahmen:
a) Für Fahrgastschiffe wird eine Sonderregelung für jeden Einzelfall vorbehalten. Es gilt die Benutzungsordnung der KVVH für das Anlegen von Personenschiffen.
b) Vom Hafengeld befreit sind Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen des Bundes und der Länder, sowie Beiboote, die zu anderen abgabepflichtigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen gehören.
c) Für Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die im Hafen während einer Schifffahrtssperre wegen Hochwasser oder einer durch Verlautbarung der Ausschüsse zur Festsetzung des Schifffahrtsschlusses angekündigten Beeinträchtigung sowie Schließung des Schiffsverkehrs wegen Eisgefahr Schutz suchen, beginnt die Zahlungspflicht 14 Tage nach Beginn der Schifffahrtssperre.

4. Schiffsverkehr

Für den Verkehr in den Rheinhäfen Karlsruhe sind die Regelungen der Verordnung über Häfen, Lade- und Löschplätze - Hafenverordnung (HVO) - des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

5. Schlussbestimmungen

Diese Entgeltordnung tritt am 1.1.2002 in Kraft.
Die Geschäftsführung der KVVH GmbH