1 Benutzung
1.1 Die Benutzungsordnung gilt für alle Anlegestellen der KVVH im Karlsruher Rheinhafen.
1.2 Das Anlegen ist nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und nur mit Zustimmung der KVVH zulässig. Am Wochenende, im Notfall und an Feiertagen werden die Anlegestellen vom Hafenmeister (Mobil 0163-6867450 oder 0163-6867452) oder von der Wasserschutzpolizei zugewiesen. Den Anweisungen des Hafenmeisters ist Folge zu leisten.
1.3 Grundsätzlich ist ein Anlegen nur an den Steigern 1 und 2 im Becken II möglich. Die genehmigten Liegezeiten sind genau einzuhalten. Überschreitungen sind nur mit Zustimmung der KVVH zulässig. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung haftet der Benutzer für den Schaden, der der KVVH dadurch entsteht.
1.4 Das Anlegen von Personenschiffen außerhalb der in 1.3 genannten Anlegestellen ist für Personenschiffe verboten und ist nur in Notfällen oder auf Anordnung des Hafenmeisters oder der Wasserschutzpolizei zulässig.
2 Pflichten des Benutzers
2.1 Durch die Benutzung der Anlegestellen darf der Betrieb und der Verkehr im Hafen nicht gestört werden.
2.2 Den Weisungen der Vertreter der KVVH, insbesondere des Hafenmeisters und der Wasserschutzpolizei ist Folge zu leisten.
2.3 Im übrigen gilt die Ufer- und Hafengeldordnung der KVVH in der jeweils gültigen Fassung und die Hafenverordnung des Landes Baden-Württemberg sowie die hierzu erlassenen Verfügungen und Anordnungen.
2.4 Die Stornierung eines Anlegetermins hat spätestens einen Tag vorher zu erfolgen.
3 Entgelt
3.1 Für das Anlegen an den Steigern 1 und 2 im Becken II ist ein Entgelt in Höhe von100,-- EURO zuzüglich MwSt. für jeden angefangenen Tag zu zahlen; unter 4 Stunden Anlegezeit 50,-- EURO zuzüglich MwSt.
3.2 Für das Anlegen an den anderen Anlegestellen und an den sonstigen Uferanlagen beträgt das Entgelt 150,-- EURO zuzüglich MwSt. - für jeden angefangenen Tag.
3.3 Erfolgt keine Abmeldung gem. 2.4 ist die volle Anlegegebühr zu entrichten.
4 Haftung
4.1 Die KVVH haftet nur für Schäden, die nachweislich auf einen nicht verkehrssicheren Zustand der Anlegestelle zurückzuführen sind und zwar nur dann, wenn diese Schäden von einem Bediensteten der Gesellschaft infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind; die Haftung für Schäden beim An- oder Ablegen des Schiffes sowie für Schäden am Schiff selbst ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Die KVVH übernimmt keinerlei Haftung für die ständige Benutzbarkeit der Anlegestelle; auch wird jede Haftung oder Verpflichtung, die aufgrund der Benutzung einer Anlegestelle geltend gemacht werden könnte, ausgeschlossen.
4.2 Der Benutzer haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch das Anlegen des Schiffes am Anlegesteiger entstehen. Er haftet außerdem für die Schäden, die an dem Böschungsfuß und der Böschung durch das Anlegen verursacht werden. Dabei kann er sich nicht auf den in § 831, I. S 2 BGB vorgesehenen Entlastungsbeweis berufen. Der Benutzer stellt somit die KVVH von allen Haftungsansprüchen, auch gegenüber Dritten, frei.
5 Abfallentsorgung
5.1 Die Abfallentsorgung hat über das städt. Amt für Abfallwirtschaft (Tel. 133-0) zu erfolgen.
5.2 Das Ablegen von Schiffsmüll am Ufer ist nicht gestattet.
6 Sonstiges
6.1 Die Inanspruchnahme des Strom- und Wasseranschlusses am Becken II wird gesondert berechnet. Die Trinkwasserentnahme an den Anlegestellen beim Hochwassersperrtor ist für umschlagende Schiffe kostenlos.
6.2 Ein Verstoß gegen diese Benutzungsordnung hat den sofortigen Widerruf der Nutzungserlaubnis zur Folge.
Die Geschäftsführung der KVVH GmbH
Stand: Januar 2011




